Bedeutungen von ABE, ABG, E Prüfzeichen usw...

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    Bedeutungen von ABE, ABG, E Prüfzeichen usw...


    Viele Umbauten im Kraftfahrzeugbereich bedürfen einer amtlichen Genehmigung in Form von Freigaben, Abnahmen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Prüfzeugnissen, etc...
    Im allgemeinen gibt es folgende Möglichkeiten, Tuningteile und Umbauten am Fahrzeug genehmigen zu lassen:

    1. ) Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

    Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen wie Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser wie die im Fahrzeugschein eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf dem in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen danach nicht durch einen aaSoP/PI begutachtet werden. Allerdings müssen die ABE-Papiere stets mitgeführt werden.
    Hierbei gibt es aber auch Ausnahmen, so dass trotz ABE eine Abnahme nach § 19(2) oder §19(3) StVZO nötig sein kann. Es müssen alle Auflagen der ABE eingehalten werden, bei diesen Auflagen steht dann auch manchmal, dass eine Änderungsabnahme unverzüglich zu erfolgen hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch den Anbau einer breiteren Felge mit anderer Einpresstiefe trotz Serienbereifung Bedenken hinsichtlich der Freigängigkeit oder Radabdeckungen bestehen.


    2. ) Die Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)

    Teile wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genaue Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für Ihr Auto zugelassen sind.
    Meistens muß das Fahrzeug nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.


    3. ) Die EG-Betriebserlaubnis

    Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft werden, muß das Fahrzeug nicht beim TÜV vorgeführt werden, die EG-Betriebserlaubnis muß aber stets mitgeführt werden.

    4. ) Das Teilegutachten (TGA) und damit verbunden die Anbauabnahme nach StVZO §19 Abs.3

    Das Teilegutachten ist ein Gutachten, welches von einem Prüfinstitut nach festgelegten Kriterien und Inhalten angefertigt wird. Das Prüfinstitut muss von der Genehmigungsbehörde (bei uns das KBA in Flensburg) für diese Aufgabe akkreditiert (anerkannt sein). Der Hersteller der Teile muss nach DIN-ISO 9000 zertifiziert (regelmässig überprüft) sein.

    Ältere Teilegutachten, welche den Nachweis des QS-Systems nicht beinhalten, dürfen nicht für Anbauabnahmen nach §19(3) hergenommen werden.

    Im Teilegutachten wird sowohl das Teil, als auch der Verwendungsbereich beschrieben; zusätzlich sind evtl. Änderungen/Auflagen darin vermerkt.
    Sind die Tuningteile mit Teilegutachten geliefert, hat immer eine Anbauabnahme nach StVZO §19 Abs.3. zu erfolgen. Diese Anbauabnahme kann bei allen Überwachungsorganisationen ÜO (FKÜ, KÜS; GTÜ etc.) sowie den technischen Prüfstellen (TP´s) durchgeführt werden . Dabei wird der korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der damit eventuell verbundenen Auflagen kontrolliert. (TP`s sind in den alten Bundesländern die TÜV´s und in den neuen Bundesländern die DEKRA )

    Nach erfolgreicher Anbauabnahme wird ein Formblatt ausgefüllt (nach StVZO §19 Abs.4) was den bestimmungsgemässen Anbau bescheinigt. Diese Bescheinigung muss immer mitgeführt werden. Die Änderungen werden -bei richtig ausgefüllter Bescheinigung - erst bei nächster Gelegenheit (Umzug, Namensänderung etc.) durch die Zulassungsbehörde in den Brief übernommen. Ab 1.10.2005 werden die Briefe und Scheine bei Befassung der Papiere durch die Zulassungsbehörden gegen die neuen Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 ersetzt.

    Ist eine sofortige Berichtigung der Fahrzeugpapiere in der Änderungsabnahme nötig, so muss dies auch in der Anbaubescheinigung vermerkt werden (z.B. Krad von … mit Leistungsbeschränkung auf … ohne Leistungsbeschränkung )

    Bei Anbauabnahme von mehrerer Teile kann es vorkommen, dass die Teile sich gegenseitig beeinflussen (können), z.B. kleineres Lenkrad und andere Rad-Reifenkombination; hier kann eine Anbauabnahme evtl. nicht mehr durchgeführt werden (wenn keine entsprechenden Hinweise in den TGA genannt werden) .
    Dann muss eine Abnahme nach StVZO §19 Abs. 2 erfolgen.

    5. ) Umfassendere Änderungen und Eintragung nach StVZO §19 Abs. 2 ( „Einzelabnahme“)

    Unter diesen "Sammelbegriff" fällt alles andere was das Erlöschen der Betriebserlaubnis betrifft. Einzelabnahmen können nur bei den TP´s durchgeführt werden. Angefangen bei Fahrzeugteilen, die zwar ein TGA haben, aber der Verwendungsbereich nicht eingehalten wird, oder eine Kombination verschiedener Fahrzeigteile mit TGA die sich gegenseitig beeinflussen. (Eine Matrix, welche Teile sich gegenseitig beeinflussen (und eine Abnahme nach StVZO §19 Abs. 2 erfordern) sollte jedem Mitarbeiter einer ÜO haben/kennen)

    Hierbei wird alles in dem vorliegenden Einzelfall geprüft und im Brief eingetragen. Die Betriebserlaubnis erteilt dann die zuständige Zulassungsbehörde, indem die technischen Daten in den Fahrzeugschein übertragen werden . Ab 1.10.2005 wird nur noch ein Datenblatt erstellt, mit dem die Zulassungsbehörden die Technischen Daten in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 übernimmt.


    6. Prüfberichte oder Technische Berichte

    Es gibt auch Prüfberichte oder Technische Berichte, in welchen der Gutachter( ein aaS) bescheinigt, dass die Betriebserlaubnis nach § 19(2) nicht erlischt, wenn Anbauanweisung, Auflagen und Verwendungszweck eingehalten werden.
    Diese Berichte müssen immer mitgeführt werden. So etwas gibt es z.B. für Scheinwerferblenden, aber auch für Kunststoffmotorhaubenverlängerungen.
    Wenn alle Auflagen eingehalten sind, ist eine Abnahme nicht nötig, aber auf Wunsch möglich.

    7. Unbedenklichkeitsbescheinigungen

    Gerade im Zweiradbereich gilt noch die Reifenmarkenbindung, wenn sie der Hersteller vorschreibt. Die Reifen werden aber nach ein paar Jahren nicht mehr produziert, sondern durch "Nachfolgemodelle" ersetzt, welche dann eine andere Bezeichnung haben, die in den Fahrzeugpapieren nicht vermerkt sind..
    Viele Hersteller geben sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigungen ( Reifenfreigaben) heraus, die auch im Inter heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Damit ist dann keine Abnahme erforderlich, diese Freigabe muss aber ständig mitgeführt werden.


    Abkürzungen:
    aaS = amtlich anerkannter Sachverständiger
    aaSoP = amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer
    PI = Prüfingenieur


    Quelle: autoextrem.de
    "Gottfather of Baschdlarbeit", Zitat John Doe. "Sexiest Admin alive", Zitat PimpMyHeart alias Octi-Knuddl

    Die häufigsten Prüfzahlen beziehen sich auf folgende Staaten:

    E1: Deutschland
    E2: Frankreich
    E3: Italien
    E4: Niederlande
    E5: Schweden
    E6: Belgien
    E7: Ungarn
    E8: Tschechien
    E9: Spanien
    E10: ehemaliges Jugoslawien
    E11: Großbritannien
    E12: Österreich
    E13: Luxemburg
    E14: Schweiz
    E15: DDR
    E16: Norwegen
    E17: Finnland
    E18: Dänemark
    E19: Rumänien
    E20: Polen
    E21: Portugal
    E22: Russische Föderation
    E23: Griechenland
    E24: Irland
    E25: Kroatien
    E26: Slowenien
    E27: Slowakei
    E28: Weißrussland
    E29: Estland
    E31: Bosnien und Herzegowina
    E32: Lettland
    E37: Türkei
    E40: Mazedonien
    E42: Europäische Union
    E43: Japan


    Auszug von Uni Karlsruhe:

    Etliche Staaten beteiligen sich an der Fortentwicklung der ECE-Regelungen, denn neue Technologien der Fahrzeugtechnik erfordern fortlaufend eine Anpassung der Regelungen. Weitere Staaten erkennen die Regelungen an und prüfen auf deren Grundlage Fahrzeuge und Fahrzeugteile. Eine positive Prüfung stellt die Grundlage der Zulassung des Fahrzeugteils oder Fahrzeugs zum Straßenverkehr dar. Das Fahrzeug ist dann für alle Staaten, die Vertragspartner sind, zugelassen.

    Auf dem geprüften Teil wird vermerkt, in welchem Land die Prüfung beziehungsweise Zulassung erfolgte. Zu erkennen ist dies am Prüfzeichen des Vertragspartners, das in einem Kreis auf dem Fahrzeugteil angebracht ist. Die Prüfstelle für lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen arbeitet mit dem Kraftfahrt - Bundesamt in Flensburg zusammen. Hier geprüfte Fahrzeugteile erhalten das Prüfzeichen E1.


    Quelle: autoextrem.de
    "Gottfather of Baschdlarbeit", Zitat John Doe. "Sexiest Admin alive", Zitat PimpMyHeart alias Octi-Knuddl
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