In der Regel muß jede Veränderung am Fahrzeug bis auf wenige Ausnahmen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden oder in Form einer Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung dokumentiert sein. Optisches Tuning ist dabei genauso betroffen, wie alle Arten der Leistungssteigerung oder Fahrwerksveränderung. Wer eigenmächtig genannte Maßnahmen ergreift, riskiert die Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs und im Falle eines Unfalls auch den Versicherungsschutz.
Jeder sollte sich daher vor dem Erwerb von Tuningteilen eingehend über deren Zulässigkeit informieren.
Im allgemeinen gibt es diese fünf Möglichkeiten, Tuningteile und Umbauten am Fahrzeug genehmigen zu lassen:
Einzelabnahme:
Sehr aufwendige Umbauten, wie beispielsweise die Implantation eines größeren Motors müssen per Einzelabnahme vom TÜV genehmigt werden. Die Kosten können je nach Umfang und Art der Abnahme (Abgasgutachten) differenzieren.
TÜV Teilegutachten:
Die meisten Tuningteile werden mit TÜV-Teilegutachten geliefert. Nach dem Anbau wird beim TÜV der korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der damit eventuell verbundenen Auflagen kontrolliert.
Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE):
Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen, wie Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser, wie die im Fahrzeugschein eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf dem, in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen danach nicht beim TÜV vorgeführt werden. Allerdings müssen die ABE-Papiere stets mitgeführt werden.
Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG):
Teile, wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine solche Bauartgenehmigung besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genauere Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für das jeweilige Fahrzeug zugelassen sind. Meistens muss der Wagen nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.
EG-Betriebserlaubnis:
Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft werden, muss das Fahrzeug nicht dem TÜV vorgeführt werden, die EG-Betriebserlaubnis muss aber stets mitgeführt werden.
Betriebserlaubnis:
Der Begriff „Betriebserlaubnis“ wird oft falsch angewandt oder interpretiert.
Es müssen grundsätzlich drei Arten der Betriebserlaubnis (BE) unterschieden werden:
1. Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen (§ 20 StVZO)
2. Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO)
3. Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO)
Soll ein serienmäßiges Fahrzeug nachträglich modifiziert werden, muß darauf geachtet werden, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug und damit seine Zulassung nicht erlischt.
Entscheidet sich ein Kunde beim Teilekauf für ein Produkt, das nicht den § 22a StVZO (also die Bauartgenehmigung) betrifft, so ist der erste und wichtigster Prüfschritt, für den Kunden die Ausführungen im § 19 StVZO. In ihm wird genau erläutert welche in Aussicht genommene Änderung am Fahrzeug zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für Typen führt.
Folgende Aufstellung enthält einen Auszug aus dem Katalog der Maßnahmen, die für das tunen von Autos relevant sein können. Alle aufgeführten Maßnahmen führen zunächst zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis (im einzelnen sind jedoch Ausnahmen möglich, so dass im Zweifelsfalle immer eine genaue, aktuelle Rückfrage bei zuständigen Behörden ratsam ist).
Aufbau:
Änderung der Karosserie, z.B. Verbreiterung der Kotflügel oder Radkästen;
Verwendung von nicht zum Typ gehörenden Karosserieteilen, z.B. Luftleiteinrichtungen (sog. Front- oder Heckspoiler)
Eibau eines die Insassen möglicherweise gefährdenden Überrollbügels.
Bremsanlage:
Jede Änderung an der Bremsanlage
Einbau kombinierter Brems- und Gaspedale
Kraftübertragung:
Änderung des Übersetzungsverhältnisses für die Kraftübertragung vom Motor zu den Antriebsrädern
Lenkanlage:
Änderungen an der Lenkanlage
Austausch des serienmäßigen Lenkrades gegen ein Lenkrad gleicher oder anderer Speichenzahl und/oder gleichen oder anderen Durchmessers
Lichttechnische Einrichtungen:
Austausch der serienmäßig eingebauten Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht gegen andere, insbesondere solche für Halogen-Fern- und Abblendlicht, wenn die Scheinwerfer mit Fahrtrichtungsanzeigern und Begrenzungsleuchten zu einer Leuchteinheit zusammengefaßt sind
Einrichtungen anderer Anbaulage
Eingriffe wie: Gitterschutz vor Scheinwerfern; Blendschutzeinsätzen; Einbau von Lichtleitfasern; Scheinwerferreinigungsanlagen
Motor:
Austausch gegen einen Motor gleicher Bauart, aber anderer Leistung
Austausch gegen einen Motor anderer Bauart
Jegliche Maßnahme zur Leistungsänderung am vorhandenen Motor
Einbau von Vergaser-Zusatzanlagen
Räder:
Austausch von Rädern gegen andere als die Originalräder
Änderung des Radsturzes
Einbau von Distanzscheiben zur Spurweitenänderung
Rahmen:
Verlängerung oder Verkürzung des Rahmens
Reifen:
Umrüstung auf Reifen anderer Bauart oder anderer Größenbezeichnung, soweit nicht Bauart oder Größenbezeichnung in den Fahrzeugpapieren zur wahlweisen Verwendung zugelassen werden
Umrüstung auf Reifen einer niedrigeren Tragfähigkeitsklasse
Umrüstung auf Reifen eines niedrigeren Geschwindigkeitsbereiches
Verwendung von Mischbereifung an einer Achse
Schaldämpfer
Austausch des Schalldämpfers gegen eine Anlage anderen Typs
Abbau des Schalldämpfers
Veränderung des Schalldämpfers, z.B. durch Änderung oder Austausch des Endrohres gegen nicht serienmäßige Endrohre oder durch Ausbau von Teilen der Schalldämpferanlage
Einbau einer Abgasreinigungsanlage (Katalysator)
Sitze:
Einbau eines nicht serienmäßigen Schalensitzes
Stoßdämpfer:
Einbau von höhenverstellbaren Federbeinen anstelle der Originalstoßdämpfer
Stoßstangen:
Austausch der Stoßstange gegen andere als die Originalstoßstange, wenn in die Stoßstange bestimmungsgemäß lichttechnische Einrichtungen eingebaut sind
Windschutzscheiben:
Nachträglicher Einbau einer vom Scheibenhersteller nur im oberen Bereich eingefärbten Windschutzscheibe
Aufkleben von farbigen Folien oder Aufsprühen von Sonnenschutzlack.
Falls ich was vergessen haben sollte, sagt mir doch bitte per PN Bescheid!
Jeder sollte sich daher vor dem Erwerb von Tuningteilen eingehend über deren Zulässigkeit informieren.
Im allgemeinen gibt es diese fünf Möglichkeiten, Tuningteile und Umbauten am Fahrzeug genehmigen zu lassen:
Einzelabnahme:
Sehr aufwendige Umbauten, wie beispielsweise die Implantation eines größeren Motors müssen per Einzelabnahme vom TÜV genehmigt werden. Die Kosten können je nach Umfang und Art der Abnahme (Abgasgutachten) differenzieren.
TÜV Teilegutachten:
Die meisten Tuningteile werden mit TÜV-Teilegutachten geliefert. Nach dem Anbau wird beim TÜV der korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der damit eventuell verbundenen Auflagen kontrolliert.
Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE):
Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen, wie Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser, wie die im Fahrzeugschein eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf dem, in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen danach nicht beim TÜV vorgeführt werden. Allerdings müssen die ABE-Papiere stets mitgeführt werden.
Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG):
Teile, wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine solche Bauartgenehmigung besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genauere Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für das jeweilige Fahrzeug zugelassen sind. Meistens muss der Wagen nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.
EG-Betriebserlaubnis:
Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft werden, muss das Fahrzeug nicht dem TÜV vorgeführt werden, die EG-Betriebserlaubnis muss aber stets mitgeführt werden.
Betriebserlaubnis:
Der Begriff „Betriebserlaubnis“ wird oft falsch angewandt oder interpretiert.
Es müssen grundsätzlich drei Arten der Betriebserlaubnis (BE) unterschieden werden:
1. Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen (§ 20 StVZO)
2. Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO)
3. Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO)
Soll ein serienmäßiges Fahrzeug nachträglich modifiziert werden, muß darauf geachtet werden, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug und damit seine Zulassung nicht erlischt.
Entscheidet sich ein Kunde beim Teilekauf für ein Produkt, das nicht den § 22a StVZO (also die Bauartgenehmigung) betrifft, so ist der erste und wichtigster Prüfschritt, für den Kunden die Ausführungen im § 19 StVZO. In ihm wird genau erläutert welche in Aussicht genommene Änderung am Fahrzeug zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für Typen führt.
Folgende Aufstellung enthält einen Auszug aus dem Katalog der Maßnahmen, die für das tunen von Autos relevant sein können. Alle aufgeführten Maßnahmen führen zunächst zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis (im einzelnen sind jedoch Ausnahmen möglich, so dass im Zweifelsfalle immer eine genaue, aktuelle Rückfrage bei zuständigen Behörden ratsam ist).
Aufbau:
Änderung der Karosserie, z.B. Verbreiterung der Kotflügel oder Radkästen;
Verwendung von nicht zum Typ gehörenden Karosserieteilen, z.B. Luftleiteinrichtungen (sog. Front- oder Heckspoiler)
Eibau eines die Insassen möglicherweise gefährdenden Überrollbügels.
Bremsanlage:
Jede Änderung an der Bremsanlage
Einbau kombinierter Brems- und Gaspedale
Kraftübertragung:
Änderung des Übersetzungsverhältnisses für die Kraftübertragung vom Motor zu den Antriebsrädern
Lenkanlage:
Änderungen an der Lenkanlage
Austausch des serienmäßigen Lenkrades gegen ein Lenkrad gleicher oder anderer Speichenzahl und/oder gleichen oder anderen Durchmessers
Lichttechnische Einrichtungen:
Austausch der serienmäßig eingebauten Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht gegen andere, insbesondere solche für Halogen-Fern- und Abblendlicht, wenn die Scheinwerfer mit Fahrtrichtungsanzeigern und Begrenzungsleuchten zu einer Leuchteinheit zusammengefaßt sind
Einrichtungen anderer Anbaulage
Eingriffe wie: Gitterschutz vor Scheinwerfern; Blendschutzeinsätzen; Einbau von Lichtleitfasern; Scheinwerferreinigungsanlagen
Motor:
Austausch gegen einen Motor gleicher Bauart, aber anderer Leistung
Austausch gegen einen Motor anderer Bauart
Jegliche Maßnahme zur Leistungsänderung am vorhandenen Motor
Einbau von Vergaser-Zusatzanlagen
Räder:
Austausch von Rädern gegen andere als die Originalräder
Änderung des Radsturzes
Einbau von Distanzscheiben zur Spurweitenänderung
Rahmen:
Verlängerung oder Verkürzung des Rahmens
Reifen:
Umrüstung auf Reifen anderer Bauart oder anderer Größenbezeichnung, soweit nicht Bauart oder Größenbezeichnung in den Fahrzeugpapieren zur wahlweisen Verwendung zugelassen werden
Umrüstung auf Reifen einer niedrigeren Tragfähigkeitsklasse
Umrüstung auf Reifen eines niedrigeren Geschwindigkeitsbereiches
Verwendung von Mischbereifung an einer Achse
Schaldämpfer
Austausch des Schalldämpfers gegen eine Anlage anderen Typs
Abbau des Schalldämpfers
Veränderung des Schalldämpfers, z.B. durch Änderung oder Austausch des Endrohres gegen nicht serienmäßige Endrohre oder durch Ausbau von Teilen der Schalldämpferanlage
Einbau einer Abgasreinigungsanlage (Katalysator)
Sitze:
Einbau eines nicht serienmäßigen Schalensitzes
Stoßdämpfer:
Einbau von höhenverstellbaren Federbeinen anstelle der Originalstoßdämpfer
Stoßstangen:
Austausch der Stoßstange gegen andere als die Originalstoßstange, wenn in die Stoßstange bestimmungsgemäß lichttechnische Einrichtungen eingebaut sind
Windschutzscheiben:
Nachträglicher Einbau einer vom Scheibenhersteller nur im oberen Bereich eingefärbten Windschutzscheibe
Aufkleben von farbigen Folien oder Aufsprühen von Sonnenschutzlack.
Falls ich was vergessen haben sollte, sagt mir doch bitte per PN Bescheid!
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