Keine grundsätzliche Wartepflicht bei Hindernis am Straßenrand

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    Keine grundsätzliche Wartepflicht bei Hindernis am Straßenrand

    Bei einem Hindernis am rechten Straßenrand gibt es für den nachfolgenden Verkehr keine grundsätzliche Wartepflicht.



    Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe kann der Überholende einen Teil der linken Fahrspur mit benutzen, wenn für ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstelle genügend Raum für den entgegenkommenden Verkehr bleibt. (AZ: 10 U 214/03 - Urteil vom 14. Mai 2004)

    Der Entgegenkommende ist laut OLG grundsätzlich verpflichtet, demjenigen, der an dem Hindernis links vorbeifahren will, rechtzeitig und ausreichend weit nach rechts auszuweichen. Nur durch eine solche Fahrweise könne den Anforderungen des fließenden Verkehrs entsprochen werden.

    Müsste jeder Autofahrer, der wegen eines parkenden Fahrzeugs die linke Fahrbahnseite mitbenutzen muss, trotz ausreichenden verbleibender Fahrbahnbreite warten, bis der Gegenverkehr passiert habe, käme der Verkehr in Innenstädten zum Erliegen, hieß es.

    Im behandelten Rechtstreit muss der Fahrer des entgegenkommenden Wagens, der trotz genügend Ausweichmöglichkeit nicht weit genug nach rechts gefahren und dadurch mit dem Überholenden Fahrzeug kollidiert war, zwei Drittel des Unfallschadens zahlen.

    Quelle dpa