Auch ein nicht selbst verschuldeter Unfallschaden am Auto ist eine ärgerliche Sache. Die Versicherung muss informiert, ein Gutachter beauftragt und ein Werkstatttermin vereinbart werden.
Da sind viele Halter schon froh, wenn die Kosten überhaupt erstattet werden und sie ihren Wagen möglichst schnell repariert zurück bekommen. Doch obwohl sich die Schäden am Auto mit heutigen Reparaturtechniken oft vollständig beseitigen lassen, ist der Wagen nach einem Unfall nicht mehr der selbe. Das merken Besitzer spätestens dann, wenn sie ihr Fahrzeug verkaufen wollen.
»Ein Auto, das einen Unfall hatte, lässt sich am freien Markt nicht so verkaufen, als wenn es keinen Unfall gehabt hätte«, sagt Klaus Brandenstein vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Der Wagen besitzt laut Elmar Fuchs, Geschäftsführer des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) in Berlin, den »Makel des Unfalls«.
Den daraus resultierenden Wertverlust bezeichnen Experten als merkantile Wertminderung. Sie ist nach Angaben von Jürgen Schönleber vom Marktforschungsunternehmen Deutsche Automobil Treuhand (DAT) in Ostfildern in Baden-Württemberg eine Art Vorurteil des Käufers, das auf subjektiven Annahmen basiert: »Die technische Wertminderung gibt es beim heutigen Stand der Reparaturtechnik praktisch nicht mehr - außer, ein Unfallfahrzeug wurde unsachgemäß repariert.«
Bei Haftpflichtschäden zähle die merkantile Wertminderung daher zu den erstattungspflichtigen Positionen. Und zwar laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bereits zum Zeitpunkt des Unfalls - nicht erst, wenn das Fahrzeug tatsächlich verkauft wird, erläutert Elmar Fuchs vom BVSK. »Man fährt permanent mit einem Unfallfahrzeug, diesen Makel bekommt man entschädigt«, laute die Begründung. Die Höhe wird vom unabhängigen Sachverständigen festgelegt, der das Auto nach dem Crash begutachtet.
Um die Wertminderung geltend machen zu können, müssen allerdings einige Voraussetzungen gegeben sein. So muss das Unfallauto laut Jürgen Schönleber fachgerecht repariert worden sein. In der Rechtsprechung hat sich nach Angaben von ADAC-Jurist Paul Kuhn aus München in der Vergangenheit außerdem eine Obergrenze beim Fahrzeugalter von etwa fünf Jahren und eine maximale Laufleistung von 100 000 Kilometern durchgesetzt.
Allerdings wichen jüngere Urteile von dieser Grenze ab, so BVSK-Geschäftsführer Elmar Fuchs. Auch Besitzer älterer Fahrzeuge sollten sich daher erkundigen, ob sie eine Wertminderung für ihr Auto geltend machen können.
Der Gutachter errechnet Fuchs zufolge die Höhe der Wertminderung anhand verschiedener Kriterien. Wichtig ist zuallererst die Schwere des Schadens: Wurde das Auto an tragenden Teilen beschädigt, sei die Wertminderung größer als wenn es nur eine Beule im Kotflügel hat.
Lehnt der Gutachter eine Wertminderung allerdings ab, haben Fahrzeughalter das Nachsehen. »Es lässt sich trotzdem nicht ausschließen, dass man bei einem späteren Wiederverkauf durch den Unfall einen Nachteil hat«, sagt Jürgen Schönleber von der DAT. Er rät Geschädigten, in jedem Fall einen eigenen Gutachter zu beauftragen, um das bestmögliche an Schadensersatz herauszuholen.
28.09.2004 dpa
Da sind viele Halter schon froh, wenn die Kosten überhaupt erstattet werden und sie ihren Wagen möglichst schnell repariert zurück bekommen. Doch obwohl sich die Schäden am Auto mit heutigen Reparaturtechniken oft vollständig beseitigen lassen, ist der Wagen nach einem Unfall nicht mehr der selbe. Das merken Besitzer spätestens dann, wenn sie ihr Fahrzeug verkaufen wollen.
»Ein Auto, das einen Unfall hatte, lässt sich am freien Markt nicht so verkaufen, als wenn es keinen Unfall gehabt hätte«, sagt Klaus Brandenstein vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Der Wagen besitzt laut Elmar Fuchs, Geschäftsführer des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) in Berlin, den »Makel des Unfalls«.
Den daraus resultierenden Wertverlust bezeichnen Experten als merkantile Wertminderung. Sie ist nach Angaben von Jürgen Schönleber vom Marktforschungsunternehmen Deutsche Automobil Treuhand (DAT) in Ostfildern in Baden-Württemberg eine Art Vorurteil des Käufers, das auf subjektiven Annahmen basiert: »Die technische Wertminderung gibt es beim heutigen Stand der Reparaturtechnik praktisch nicht mehr - außer, ein Unfallfahrzeug wurde unsachgemäß repariert.«
Bei Haftpflichtschäden zähle die merkantile Wertminderung daher zu den erstattungspflichtigen Positionen. Und zwar laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bereits zum Zeitpunkt des Unfalls - nicht erst, wenn das Fahrzeug tatsächlich verkauft wird, erläutert Elmar Fuchs vom BVSK. »Man fährt permanent mit einem Unfallfahrzeug, diesen Makel bekommt man entschädigt«, laute die Begründung. Die Höhe wird vom unabhängigen Sachverständigen festgelegt, der das Auto nach dem Crash begutachtet.
Um die Wertminderung geltend machen zu können, müssen allerdings einige Voraussetzungen gegeben sein. So muss das Unfallauto laut Jürgen Schönleber fachgerecht repariert worden sein. In der Rechtsprechung hat sich nach Angaben von ADAC-Jurist Paul Kuhn aus München in der Vergangenheit außerdem eine Obergrenze beim Fahrzeugalter von etwa fünf Jahren und eine maximale Laufleistung von 100 000 Kilometern durchgesetzt.
Allerdings wichen jüngere Urteile von dieser Grenze ab, so BVSK-Geschäftsführer Elmar Fuchs. Auch Besitzer älterer Fahrzeuge sollten sich daher erkundigen, ob sie eine Wertminderung für ihr Auto geltend machen können.
Der Gutachter errechnet Fuchs zufolge die Höhe der Wertminderung anhand verschiedener Kriterien. Wichtig ist zuallererst die Schwere des Schadens: Wurde das Auto an tragenden Teilen beschädigt, sei die Wertminderung größer als wenn es nur eine Beule im Kotflügel hat.
Lehnt der Gutachter eine Wertminderung allerdings ab, haben Fahrzeughalter das Nachsehen. »Es lässt sich trotzdem nicht ausschließen, dass man bei einem späteren Wiederverkauf durch den Unfall einen Nachteil hat«, sagt Jürgen Schönleber von der DAT. Er rät Geschädigten, in jedem Fall einen eigenen Gutachter zu beauftragen, um das bestmögliche an Schadensersatz herauszuholen.
28.09.2004 dpa