Korrekt, es gibt nur eine Aufbewahrungs, aber keine Mitführpflicht. Den AU-Bericht kann man ab 1.1.2010 aber getrost vergessen, den da wird § 47a StVZO abgeschafft. Warum die Zulassungsbehörden hier aber den AU Bericht verlangen ist mir alleine deshalb schon schleierhaft. Dazu kommt noch, dass sie ihn zwar verlangen können, aber nicht müssen:
Übrigens, falls ZuLa stur: Die Stelle, wo die AU Gemacht wurde, muss übrigens eine Zweitschrift des Berichts aufbewahren, den bekommt man da also, wenn man noch weiß, wo man war.
Anders beim HU-Bericht, der ist vorzulegen:
Der Informationsgehalt daraus ist für die Zulassungsbehörde ja fast gleich NULL, also wozu das Ganze, wenn es nur um eine technische Änderung geht???§ 47a (AU) StVZO Abs. 4
Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat die Prüfbescheinigung der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu lassen.
Übrigens, falls ZuLa stur: Die Stelle, wo die AU Gemacht wurde, muss übrigens eine Zweitschrift des Berichts aufbewahren, den bekommt man da also, wenn man noch weiß, wo man war.

Anders beim HU-Bericht, der ist vorzulegen:
Allerdings könnte man an der Zulassungsbehörde auch etwas kundenfreundlicher sein und auf den HU-Bericht verzichten. Spitz auf Knopf gelesen ist der letzte Satz zwar eindeutig und es geht hier ja nicht um eine Zulassung, sonder um eine technische Änderung und da ist das mit dem HU-Bericht ja auch völlig fehl am Platz und der letzte Satz von § 29 Abs. 10 StVZO könnte daher schon kulant ausgelegt werden, was viele Zulassungsbehörden auch so machen; das wäre schon im Sinne des Erfinders von dem Satz.Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

Der Umwelt zuliebe habe ich ein Hybridfahrzeug.Wenn ich genügend Gas gebe verbrennt mein Auto Benzin und Gummi!