Verkehrssünder hoffen in den meisten Fällen vergeblich auf die Verjährung einer Strafe. Auch wer länger nichts von den Behörden hört, müsse in der Regel mit einem Bußgeld rechnen.
Dies sagt Hans-Jürgen Gebhardt aus Homburg (Saarland), Vorsitzener der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Generell verjährt eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach drei Monaten.
«Sobald ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, verlängert sich die Frist auf sechs Monate», erläutert der Experte. Es gebe aber eine Reihe von Maßnahmen, die diese Frist unterbrechen. «Wenn die Akte zum Beispiel beim Amtsgericht eingeht, beginnt die Zeit erneut zu laufen.»
Der Betroffene muss diese Frist verlängernden Maßnahmen nicht ungedingt mitbekommen. «Es ist zum Beispiel entscheidend, dass der Anhörungsbogen abgeschickt wurde - nicht, dass er den Beschuldigten auch tatsächlich erreicht.»
Auch wer erst nach Jahren wieder von einem früheren Bußgeld hört und zur Zahlung aufgefordert wird, kann diese meist nicht mit dem Hinweis auf die Verjährung verweigern: «Mit großer Wahrscheinlichkeit wurde das Verfahren bereits entschieden, ohne dass der Betroffene es mitbekommen hat», sagt Gebhardt. Dann gelte die Vollstreckungsverjährung, und die betrage abhängig von der Höhe des Bußgeldes mehrere Jahre. (dpa)
Dies sagt Hans-Jürgen Gebhardt aus Homburg (Saarland), Vorsitzener der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Generell verjährt eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach drei Monaten.
«Sobald ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, verlängert sich die Frist auf sechs Monate», erläutert der Experte. Es gebe aber eine Reihe von Maßnahmen, die diese Frist unterbrechen. «Wenn die Akte zum Beispiel beim Amtsgericht eingeht, beginnt die Zeit erneut zu laufen.»
Der Betroffene muss diese Frist verlängernden Maßnahmen nicht ungedingt mitbekommen. «Es ist zum Beispiel entscheidend, dass der Anhörungsbogen abgeschickt wurde - nicht, dass er den Beschuldigten auch tatsächlich erreicht.»
Auch wer erst nach Jahren wieder von einem früheren Bußgeld hört und zur Zahlung aufgefordert wird, kann diese meist nicht mit dem Hinweis auf die Verjährung verweigern: «Mit großer Wahrscheinlichkeit wurde das Verfahren bereits entschieden, ohne dass der Betroffene es mitbekommen hat», sagt Gebhardt. Dann gelte die Vollstreckungsverjährung, und die betrage abhängig von der Höhe des Bußgeldes mehrere Jahre. (dpa)