Die Zusage eines Originalmotors ist auch bei erlaubtem Chip-Tuning erfüllt, wenn die Änderung im Fahrzeugschein eingetragen ist. Darauf verweisen die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Bezug auf ein Gerichtsurteil.
Ein zusätzliches elektronisches Steuergerät verändere zwar die Motorleistung, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: 14 U 33/04). Sofern beides jedoch im Fahrzeugbrief eingetragen ist, sei die vorhandene Betriebserlaubnis nicht erloschen und es handle sich um einen vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotor. Das gelte auch bei einer Einzelbetriebserlaubnis. Daher sei der Einwand des Erwerbers, es sei eine vertragliche Vereinbarung missachtet worden, nicht stichhaltig. Es sei lediglich an der Leistung des Motors etwas verändert worden, nicht aber an dessen Eigenschaft, stellten die Richter klar.
Ein zusätzliches elektronisches Steuergerät verändere zwar die Motorleistung, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: 14 U 33/04). Sofern beides jedoch im Fahrzeugbrief eingetragen ist, sei die vorhandene Betriebserlaubnis nicht erloschen und es handle sich um einen vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotor. Das gelte auch bei einer Einzelbetriebserlaubnis. Daher sei der Einwand des Erwerbers, es sei eine vertragliche Vereinbarung missachtet worden, nicht stichhaltig. Es sei lediglich an der Leistung des Motors etwas verändert worden, nicht aber an dessen Eigenschaft, stellten die Richter klar.
Anders zu sein bedeutet Einzigartigkeit erreicht zu haben