streifen auf front- und heckscheibe

  • Fabia I

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    streifen auf front- und heckscheibe

    hallo

    möchte auf meine front- und heckscheibe im oberen bereich einen blauen folienstreifen kleben.

    wie groß darf der sein?
    hätte da so an 15cm höhe gedacht.

    weil es darf ja nur eine bestimmte prozentzahl der scheiben zu geklebt werden, glaub ich.
    und darf ich ganz normale klebefolie benutzen?


    mfg
    baldiger fabia-besitzer :)
    ein held, der die welt in atem hält
    Also soweit ich weiss kannst du dir deine Heckscheibe
    komplett zukleistern,
    sofern du nen rechten Aussenspiegel montiert hast.

    Bei der Frontscheibe weiss ichs allerdings nicht.
    Es gibt aber Leute,
    die haben ca. bis zur Höhe der Sonnenblende ne Folie drauf.

    Am besten einfach mal beim Tüv nachfragen.

    MFG
    eine frage - gibt es irgendeinen hersteller der passgenau folien für den fabia (kein sedan, kein combi) anbietet die in der tönungsstärke und der farbe der sunset bzw. sunsafe verglasung entsprechen? liebäugle nämlich mit ner tönung - bin von der stärke sunset/sunsafe recht angetan - dezent, nicht zu dunkel - stimmig passend.

    besten dank!
    Gruß SnoopyTheDog

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    RE: streifen auf front- und heckscheibe

    Original von dynamic blue
    hallo

    möchte auf meine front- und heckscheibe im oberen bereich einen blauen folienstreifen kleben.

    wie groß darf der sein?
    hätte da so an 15cm höhe gedacht.

    weil es darf ja nur eine bestimmte prozentzahl der scheiben zu geklebt werden, glaub ich.
    und darf ich ganz normale klebefolie benutzen?


    mfg
    baldiger fabia-besitzer :)


    Bei der Limo klebst du dir an der Heckscheibe damit die 3te Bremsleuchte zu. Und das darf nich....
    Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert,
    es kommt aber darauf an, sie zu verändern.

    RE: streifen auf front- und heckscheibe

    Original von Zombie


    Bei der Limo klebst du dir an der Heckscheibe damit die 3te Bremsleuchte zu. Und das darf nich....


    das kann nicht sein. was ist denn z.b. mit den älteren autos, die nicht mal ne dritte bremsleuchte haben?

    also ich kann mir nicht vorstellen, dass es probleme gibt, wenn ne folie davor klebt. es wird ja auch nur die leuchtkraft etwas weggenommen, aber da noch 2 andere bremslichter vorhanden sind, ist es ja kein sicherheitsrisiko.
    Gruß Stephan
    <br><br>
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    RE: streifen auf front- und heckscheibe

    Original von Black_Fabia
    Original von Zombie


    Bei der Limo klebst du dir an der Heckscheibe damit die 3te Bremsleuchte zu. Und das darf nich....


    das kann nicht sein. was ist denn z.b. mit den älteren autos, die nicht mal ne dritte bremsleuchte haben? .


    Ich meine, dass man bei Autos, die eine dritte Bremsleuchte haben, diese nicht einfach verändern/verdecken darf.
    Bei älteren Autos gibts eben keine.
    Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert,
    es kommt aber darauf an, sie zu verändern.
    Hallo!

    Ich kann Zombie da nur voll zustimmen. Wenn eine 3. Bremsleuchte vorhanden ist, dann muss diese auch funktionieren und darf nicht verdeckt sein. Es gibt hier im Forum auch schon nen Thread zu dem Thema. Da ging es glaub ich um nen Dachspoiler für den Fabia Combi, der die Bremsleuchte teilweise verdeckt. Und der Draco hat glaub ich auch schon mal nen Aufkleber für die 3. Bremsleuchte gebastelt, wo das f4f Logo dann als Maske dient.

    Gruß Matthias
    Profile for vozzik Spritmonitor.de
    Hi bein der Frontscheibe kann ich dir nur sagen das der Streifen in der mitte(von aussen gemessen) nicht breiter als 8cm sein darf spreche auf Erfahrung meiner war mal 2cm zubreit hat mich 75€ und 1Punkt gekostet und wie breit er dann an den seiten wird ist egel da ja jede scheibe eine andere wöllbung hat. So hat es mir mein scheibenfutzi gesagt.
    Also an der Scheibe kann man ne Folie anbringen, kein Thema, nur das Hauptsichtfeld muß aber frei bleiben. Ganz grob kann man sagen, daß der Bereich oberhalb vom Wischfeld der Scheibenwischer bzw. bis zur Unterkante des Innenspiegel (der darf ja logischerweise auch icht im Sichtfeld liegen) zugeklebt werden darf. Eine feste Faustregel gibt es da leider nicht, man müsste schon die Regeln zur Ermittlung des Sichtfelds anwenden und das ist net ganz einfach...

    Die 0,1m² gelten übrigens nur für Aufkleber, nicht aber für die Tönungsfolien wie man sie üblicherweise her nimmt... (siehe 2. Zitat)

    Hier noch was halboffizielles zu der ganzen Tehmatik:
    Aufbringen von Folien auf Scheiben von Fz. BMV/StV 11/36.16.03 vom 27. 5.
    1986, VkBl S 306 (mit den Obersten Landesbehörden abgestimmte Verlautbarung):

    1 Werden auf Scheiben von Fz nachträglich Folien aufgeklebt oder auf andere
    Weise aufgebracht, so erlischt nach § 19 Abs 2 die BE, es sei denn, für die Folie ist
    eine BG nach § 22a Abs 1 Nr 3 erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden
    Scheibe zuläßt u die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht von einer Abnahme abhängt.
    Dies gilt nicht nur für Windschutzscheiben, sondern auch für Seiten- u Heckscheiben.
    Durch das nachträgliche Aufbringen von Folien kann die nach § 40Abs 1
    vorgeschriebene Beschaffenheit bezüglich des Bruchverhaltens u der optischen
    Eigenschaften beeinträchtigt werden. Auch Seiten- u Heckscheiben sind für die
    Sicht des FzFührers von Bedeutung (§ 40Abs 1 Satz 3), so daß auch für diese
    Scheiben die optischen Eigenschaften gefordert werden müssen.
    2 Die Notwendigkeit einer BG für Folien ergibt sich aus § 22a Abs 1 Nr 3. Danach
    sind Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40Abs 1) bauartgenehmigungspflichtig. Als
    Sicherheitsglas im Sinne dieser Vorschrift gelten auch glasähnliche Stoffe (hart
    oder weich eingestellte Kunststoffe), vgl Nr 1.3 der TA an Sicherheitsglas, VkBl-
    Verlautbarung 1974, S 423.
    Anträge auf Erteilung einer ABG sind beim KBA, Flensburg, zu stellen. Zuständige
    Prüfstelle ist das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Dortmund-
    Aplerbeck (§ 4 Nr 3 FzTVO, BGBl 1960I S 782) (jetzt § 5 FzTV).
    3 Der FzFührer hat einen Abdruck der BG für die Folie mitzuführen u bei Kontrollen
    auszuhändigen. Diese Mitführpflicht entfällt, wenn ein entsprechender
    Eintrag im FzSchein vorliegt.
    4 Da Folien in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen
    sie nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem
    amtlich vorgeschriebenen u zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind (vgl
    § 22a Abs 2 sowie § 69a Abs 2 Nr 7, § 23 StVG).
    Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen erlischt nach § 19 Abs 2 die BE,
    wenn an dem betreffenden Fz eine Folie verwendet wird, die nicht bauartgenehmigt
    oder für die betreffende Scheibe nicht zugelassen ist oder deren Abnahme
    – falls eine solche vorgesehen war – nicht erfolgte.
    In diesen Fällen muß bei der Zulassungsstelle eine neue BE unter Beifügung des
    Gutachtens eines aaSoP über den vorschriftmäßigen Zustand des Fz beantragt
    werden. Außerdem ist bei der Zulassungsstelle die Erteilung einer EinzelBG unter
    Beifügung eines Gutachtens der zust Prüfstelle zu beantragen (§ 13 FzTVO) (jetzt
    § 11 FzTV).
    5 Die BG für Folien ist ab 1. 10. 1986 erforderlich. Folien, die von diesem Zeitpunkt
    ab vertrieben werden, müssen bauartgenehmigt sein.
    Dazu:
    1 Die Verlautbarung bezieht sich grundsätzlich auf alle Folien. Also auch auf
    sogen Sonnenschutzfolien u Reklamefolien, denn durch das Aufbringen von Folien
    auf Scheiben können sich nicht nur die vorgeschriebenen optischen Eigenschaften
    ändern, sondern es kann auch das Splitter- u Bruchverhalten der
    Scheiben negativ beeinflußt werden.
    2 Für das Erlöschen der BE nach § 19 Abs 2 kommt es nicht darauf an, ob die Folie
    innen oder außen auf der Scheibe angebracht ist.
    3 Hinsichtlich § 19 Abs 2 spielt es keine Rolle, in welcher Art u Weise die Folie angebracht
    ist. Entscheidend ist, ob eine dauerhafte Verbindung vorliegt. Diese
    kann zB durch Aufkleben, aber auch durch Haften an der Scheibe erreicht
    werden.
    4 Die VkBl-Verlautbarung gilt nach Nr 1 Satz 2 auch für Folien, die auf Seitenscheiben
    angebracht sind.
    5 Hinsichtlich der sog Informationsaufkleber (zB Notausstieg) sowie der Größe der
    Folien gilt Nr 1. Jedoch sind im Verhältnis zur Gesamtfläche kleine Aufkleber
    von der VkBl-Verlautbarung nicht berührt.
    6 Folien, die vor dem 1. 10. 1986 angebracht wurden u die nach diesem Datum
    bauartgenehmigungspflichtig sind, müssen entfernt werden, wenn nicht die BE
    des Fz nach § 19 Abs 2 erlöschen soll. (1987)


    Und:
    Aufbringen von Aufklebern auf Scheiben von Fz. (§ 19 Abs 2, § 35b Abs 2 Satz 1,
    § 40). BMV/StV 13/36.16.03 vom 2. 10. 1986, VkBl S 557: Nach Anhörung der obersten
    Landesbehörden gebe ich nachstehende Verlautbarung über das Aufbringen
    von Aufklebern auf Scheiben von Fz bekannt.
    Nach der VkBl-Verlautbarung Nr 129 vom 27. 5. 1986 (VkBl S 306) ist die BG für
    Folien auf Scheiben ab 1. 10. 1986 erforderlich. Werden auf Scheiben von Fz nachträglich
    Folien aufgeklebt oder auf andereWeise aufgebracht, so erlischt nach § 19
    Abs 2 die BE des Fz, es sei denn, für die Folie ist eine BG nach § 22a Abs 1 Nr 3
    erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe zuläßt u die hinsichtlich
    ihrerWirksamkeit nicht von einer Abnahme abhängt.
    Nicht betroffen von dieser VkBl-Verlautbarung sind kleinere Aufkleber (zB Plaketten,
    Reklameaufschriften, Fahrgastinformationen in Bussen), deren Fläche kleiner
    als 0,1 m2 ist. Für diese Aufkleber ist keine BG erforderlich. Es darf aber keinesfalls
    mehr als 1/4 der Fläche der Scheibe mit Aufklebern versehen werden. Die Scheibeneinfassung
    muß von Aufklebern frei bleiben.
    Beim Aufbringen derartiger Aufkleber auf die Windschutzscheibe u andere Scheiben
    ist jedoch zu beachten, daß das für den FzFührer vorgeschriebene ausreichende
    Sichtfeld unter allen Betriebs- u Witterungsverhältnissen gewährleistet
    sein muß.
    Der Umwelt zuliebe habe ich ein Hybridfahrzeug.Wenn ich genügend Gas gebe verbrennt mein Auto Benzin und Gummi!