Vorerst sind deutsche Autofahrer im EU-Ausland gegen Bußgelder noch immun. Eine neue Richtlinie tritt frühestens 2007 in Kraft.
Noch bis 2007 werden in EU-Staaten verhängte Bußgelder nicht in Deutschland eingetrieben, berichtet der Auto Club Europa (ACE). Erst dann trete eine neue europäische Richtlinie in Kraft, die deutschen Behörden das Kassieren von ausländischen Geldstrafen ermöglicht. Das Geld inklusive Gebühren behalte laut ACE der deutsche Staat.
Nach der künftigen Regelung muß das Heimatland eines Verkehrssünders alle Strafen eintreiben, die auf Gesetzesverstößen im EU-Ausland beruhen und mindestens 70 Euro betragen. Trotz der Richtlinie werden die Bußgeldsätze nicht vereinheitlicht – sie bleiben je nach Land unterschiedlich und liegen meist deutlich über denen in Deutschland.
Bislang exisitiert ein solches "Vollstreckungshilfeabkommen" nur zwischen Deutschland und Österreich. Die künftige europaweite Vollstreckung umfaßt neben 39 Verkehrsdelikten auch Sachbeschädigung, Betrug und Körperverletzung sowie Verstöße gegen das Umweltrecht. Allerdings bleiben auch Schlupflöcher: So verlangen beispielsweise deutsche Behörden bei Geschwindigkeitsverstößen ein Foto von vorne, um den Fahrer eindeutig identifizieren zu können. In Österreich werden Temposünder jedoch nur von hinten geblitzt.
Ein Führerscheinentzug ist auf der Basis der neuen europäischen Regelung nicht möglich, betonen die ACE-Verkehrsrechtsexperten – und auch das Knöllchen fürs Falschparken wird nicht ins Heimatland nachgeschickt. Die europaweite Vollstreckung von Strafbefehlen wird schon seit Mai 2003 auf die lange Bank geschoben. Nach dem Grundsatzbeschluß des EU-Ministerrats tüfteln Fachleute noch immer an den Einzelheiten der Regelung.
Noch bis 2007 werden in EU-Staaten verhängte Bußgelder nicht in Deutschland eingetrieben, berichtet der Auto Club Europa (ACE). Erst dann trete eine neue europäische Richtlinie in Kraft, die deutschen Behörden das Kassieren von ausländischen Geldstrafen ermöglicht. Das Geld inklusive Gebühren behalte laut ACE der deutsche Staat.
Nach der künftigen Regelung muß das Heimatland eines Verkehrssünders alle Strafen eintreiben, die auf Gesetzesverstößen im EU-Ausland beruhen und mindestens 70 Euro betragen. Trotz der Richtlinie werden die Bußgeldsätze nicht vereinheitlicht – sie bleiben je nach Land unterschiedlich und liegen meist deutlich über denen in Deutschland.
Bislang exisitiert ein solches "Vollstreckungshilfeabkommen" nur zwischen Deutschland und Österreich. Die künftige europaweite Vollstreckung umfaßt neben 39 Verkehrsdelikten auch Sachbeschädigung, Betrug und Körperverletzung sowie Verstöße gegen das Umweltrecht. Allerdings bleiben auch Schlupflöcher: So verlangen beispielsweise deutsche Behörden bei Geschwindigkeitsverstößen ein Foto von vorne, um den Fahrer eindeutig identifizieren zu können. In Österreich werden Temposünder jedoch nur von hinten geblitzt.
Ein Führerscheinentzug ist auf der Basis der neuen europäischen Regelung nicht möglich, betonen die ACE-Verkehrsrechtsexperten – und auch das Knöllchen fürs Falschparken wird nicht ins Heimatland nachgeschickt. Die europaweite Vollstreckung von Strafbefehlen wird schon seit Mai 2003 auf die lange Bank geschoben. Nach dem Grundsatzbeschluß des EU-Ministerrats tüfteln Fachleute noch immer an den Einzelheiten der Regelung.
Anders zu sein bedeutet Einzigartigkeit erreicht zu haben