Unfall beim Radio-Einstellen
Ein Unfall als Folge kurzer Unaufmerksamkeit beim Einstellen des Autoradios ist keine grobe Fahrlässigkeit. Darauf weisen die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.
Sie berufen sich damit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az.: 8 U 4033/04). Verhandelt wurde der Fall eines Autofahrers, der bei der Sendersuche am Radio auf eine Verkehrsinsel aufgefahren war. Die Vollkasko-Versicherung hatte sich geweigert, die Kosten zu übernehmen. Sie begründete die Weigerung damit, dass sie wegen einer groben Unachtsamkeit von ihrer Leistungspflicht befreit sei.
Das Oberlandesgericht gab den Angaben zufolge jedoch dem Autofahrer recht: Eine solche vorübergehende Unaufmerksamkeit könne nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ansonsten würde die Vollkasko-Versicherung ihren Sinn verlieren. Vielmehr habe es sich um einen nahezu alltäglichen, fahrlässig begangenen Fahrfehler gehandelt.
Ein Unfall als Folge kurzer Unaufmerksamkeit beim Einstellen des Autoradios ist keine grobe Fahrlässigkeit. Darauf weisen die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.
Sie berufen sich damit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az.: 8 U 4033/04). Verhandelt wurde der Fall eines Autofahrers, der bei der Sendersuche am Radio auf eine Verkehrsinsel aufgefahren war. Die Vollkasko-Versicherung hatte sich geweigert, die Kosten zu übernehmen. Sie begründete die Weigerung damit, dass sie wegen einer groben Unachtsamkeit von ihrer Leistungspflicht befreit sei.
Das Oberlandesgericht gab den Angaben zufolge jedoch dem Autofahrer recht: Eine solche vorübergehende Unaufmerksamkeit könne nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ansonsten würde die Vollkasko-Versicherung ihren Sinn verlieren. Vielmehr habe es sich um einen nahezu alltäglichen, fahrlässig begangenen Fahrfehler gehandelt.
Anders zu sein bedeutet Einzigartigkeit erreicht zu haben